Da bestimmte Fragen wiederholt an den Verband gestellt werden, möchten wir euch hier die entsprechenden Antworten in kurzer und kompakter Form liefern.
Anglerische Begleitung jugendlicher Angler*innen und Personen mit Behinderung ohne Fischereischein
Der/die begleitende Fischereischeininhaber/in muss volljährig sein. Die begleitete Person darf mit einer Handangel die Fischerei ausüben, allerdings nur mit einer Anbissstellle. Ein Wobbler mit mehreren Haken bildet dabei z.B. nur eine Anbissstelle, bei Paternostersystemen wie sie beim Heringsangeln verwendet werden, zählt jedoch jeder Haken als einzelne Anbissstelle.
Als „begleitete Person“ gelten Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen, die aufgrund eines Handicaps keine Angelprüfung ablegen können. Beide müssen ebenfalls, so wie alle Angelnden in Hamburg, die Hamburger Fischereiabgabe zahlen.
Quelle: HambFAnG §9 (2) und (3) „Fischereischeinpflicht“ (28.05.2019) sowie HambFAnGDVO §4 (2) „Fischereigerät“ (01.02.2022)
Bootsangelkarten für Bellyboote
Da Bellyboote nicht als Fahrzeuge, sondern als Schwimmhilfen gelten, ist für die Angelei vom Bellyboot keine Bootsangelkarte erforderlich. Bellyboote und ähnliche Schwimmhilfen dürfen nur dort verwendet werden, wo der Schiffs- und Bootsverkehr nicht gefährdet wird.
Quelle: Hafenverkehrsordnung §2 „Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper“ (12.07.1979)
Verwendung von Senken
Senken dürfen mit einer Maximalgröße von einem Quadratmeter zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden. Während der Laichzeit des Stintes vom 01.01. bis zum 31.03. ist die Verwendung von Senken allerdings verboten. Die Verwendung von Senkreusen ist Angelnden generell untersagt.
Quelle: HambFAnGDVO §4 (3) „Fischereigerät“ (01.02.2022)
Abhakmatten
Gummierte, den örtlichen Begebenheiten entsprechende Unterfangkescher sind ebenso wie Abhakmatten mitzuführen und zu verwenden. Müllsäcke, Autoplanen und Ähnliches bieten hierbei nicht den entsprechenden Schutzcharakter einer Abhakmatte. Vor allem auf steinigem Untergrund werden dort versorgte Fische nicht ausreichend vor äußeren Einflüssen geschützt. Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern man die Fische im Wasser vom Haken befreit.
Quelle: HambFAnGDVO §4 (3) „Fischereigerät“ (01.02.2022)
Verwendung von Kunstködern, Köderfischen u.ä. während der Zanderschonzeit
Während der Zanderschonzeit ist die Fischerei unter Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt. Ausgenommen sind hiervon die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittelbare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstromes. In anderen Bereichen wie etwa Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf innerhalb der Schonzeit nicht mit den zuvor aufgeführten Ködern gefischt werden. Dies gilt auch für das Auswerfen oder Treibenlassen von Ködern an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche. Das Verbot von Kunstködern gilt nicht für das Fliegenfischen.
Quelle: HambFAnG §8 (2) „Artenschonzeiten“ (04.06.2019)
Hälterungsverbot
In Hamburg ist das Hältern von Fischen ohne jede Ausnahme untersagt. Das betrifft auch Köderfische. Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten. Fische, die nicht getötet werden dürfen oder sollen, sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.