Gemeinschaftsangeln: Informationsblatt der Stadt Hamburg
Information zur Durchführung von fischereilichen Veranstaltungen/Gemeinschaftsfischen
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Oberste Fischereibehörde
Für fischereiliche Veranstaltungen/Gemeinschaftsfischen in Hamburg sind zwei Gesetze von besonderer Relevanz: Das Hamburgische Fischereigesetz und das Tierschutzgesetz.
Gemäß Hamburgischem Fischereigesetz sind fischereiliche Veranstaltungen/Gemeinschaftsfischen nur zulässig, wenn der Schutz des Fischbestandes, die Hege sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Fischarten- und des Vogelartenschutzes, nicht beeinträchtigt werden.
Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern (pro Gewässer bzw. bei großen Gewässern wie der Elbe pro Gewässerabschnitt) sind spätestens einen Monat vorher vom Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Ergibt die Anzeige (ggf. nach Rücksprache mit den für Tierschutz zuständigen Verbraucherschutzämtern), dass die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach ordnungsgemäßer Anzeige die Veranstaltung beanstanden mit der Folge, dass die Veranstaltung nicht zulässig ist.
Nach Einschätzung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) als Oberste Fischereibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg können fischereiliche Veranstaltungen, bei denen geangelt wird, tierschutzrechtlich stattfinden, sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor der Teilnahme gegenüber der Veranstalterin und dem Veranstalter schriftlich versichern, dass die Absicht des Fischfangs aus vernünftigem Grund ohnehin besteht und vorrangig ist. Dies ist insbesondere bei eigener Verzehrsabsicht der Fall. Der vernünftige Grund für das Fangen und ggf. anschließende Töten des Fisches ergibt sich vorrangig nicht aus der entsprechenden fischereilichen Veranstaltung, sondern in der ohnehin bestehenden Absicht der Anglerinnen und Angler Fische zum eigenen Verzehr zu fangen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nachrangig.
Ein Wettbewerbscharakter, sowie eine Vergabe von Preisen in Zusammenhang mit den gefangenen Fischen sind unzulässig – eine Verlosung oder „Give-Aways“ unabhängig vom aktiven Angeln und den gefangenen Fischen hingegen nicht. Weitere Intentionen, wie z.B. ein Benefizcharakter oder auch wirtschaftliche Aspekte einer Veranstaltung sind nicht schädlich, solange die einzelne Anglerin oder der einzelne Angler die oben genannte schriftliche Versicherung abgibt und mit dem je einzelnen Fisch Tierschutz konform umgeht sowie die ordnungsrechtlichen Maßgaben des Fischereigesetzes beachtet.
Veranstalterinnen und Veranstalter von fischereilichen Veranstaltung haben dies in Teilnahmebedingungen schriftlich festzulegen und von den Teilnehmern eine entsprechend formulierte unterzeichnete Anmeldung einzufordern.
Beispielformulierung für Teilnahmebedingungen
"…an der Veranstaltung dürfen ausschließlich Anglerinnen und Angler teilnehmen, die ohnehin die Absicht haben Fische zum eigenen Verzehr zu fangen. Das Fangen und ggf. Töten des Fisches ergibt sich aus dieser bestehenden Absicht und nicht aus dem Stattfinden der Veranstaltung. Zudem müssen alle Teilnehmer vorab schriftlich versichern, mit jedem einzelnen gefangenen Fisch Tierschutz konform umzugehen, sowie die ordnungsrechtlichen Maßgaben des Fischereigesetzes zu beachten …
…an der Verlosung dürfen alle angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig davon, ob aktiv geangelt wurde, teilnehmen …"
Beispiel Anmeldeformular (muss ergänzt werden)
"Anmeldung für die folgende Veranstaltung:
Fiktives Beispiel: Hamburger Angeltreff 2018
Name des Anglers:
Fiktives Beispiel: Rudolf Rutenbruch
Hiermit bestätige ich, dass ich ohnehin die Absicht habe, Fische zum eigenen Verzehr zu fangen. Das Fangen und ggf. Töten des Fisches ergibt sich aus dieser bestehenden Absicht und nicht aus dem Stattfinden der Veranstaltung. Ich versichere zudem, dass ichmit jedem einzelnen gefangenen Fisch Tierschutz konform umgehe und mich an alle Regelungen des Fischereigesetzeshalten werde.
Datum/Unterschrift ..."
Hinweis:
Die BWVI hat diese Informationenund Beispielformulierungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgearbeitet. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die aus der Anwendung resultieren. Alle Risiken obliegen weiterhin der Veranstalterin oder dem Veranstalter bzw. der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer.
Weitere Informationen:
Oberste Fischereibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
Tel: 040 - 42841 1792
Oder für tierschutzrechtliche Fragen bei den zuständigen Verbraucherschutzämtern der jeweiligen Bezirke
Hamburg, 19.04.2018