Der EU-Rat für Landwirtschaft und Fischerei hat sich am 13.12.2022 auf die zulässigen Gesamtfangmengen für 2023 in Nordsee und Nordostatlantik sowie weiteren Gewässern geeinigt. Einer der Fokuspunkte der Verhandlungen lag dabei auf dem Schutz des Europäischen Aals. Wir wollen an dieser Stelle die wichtigsten Maßnahmen für euch zusammenfassen.
Freizeitfischerei im maritimen Bereich wird verboten, Besatzmaßnahmen bleiben erhalten
Die EU-Fischereiministerinnen und -minister legten einerseits ein Verbot der Freizeitfischerei auf Aal im maritimen Bereich fest, und entschieden sich andererseits für eine verlängerte Schließung der kommerziellen Aalfischerei von 6 Monaten in den Meeres- und angrenzenden Brackwassergewässern des Nordostatlantiks (einschließlich der Ostsee) sowie dem Mittelmeer mit Ausnahme des Schwarzen Meeres. Um den unterschiedlichen Wanderungszeiten in den verschiedenen Meeresgebieten gerecht zu werden, können die Mitgliedsstaaten die Schonzeiten für verschiedene Fanggebiete anpassen und somit die zeitlichen und räumlichen Wanderungsmuster des Aals im Glasaal- bzw. Blankaalstadium berücksichtigen. So wurde eine feste, EU-weite Schonzeit von 3 Monaten festgelegt, während die restlichen 3 Monate von den Mitgliedsstaaten selbst bestimmt werden. Die feste Schonzeit gilt in der Ostsee von Oktober bis Dezember, in der Nordsee von September bis November. Eine Schließung der Aalfischerei bereits im Januar 2023 wird aufgrund der Kurzfristigkeit, auch aus EU-rechtlichen Gründen, nicht möglich sein. Der Glasaalfang für den menschlichen Verzehr wird zwar noch viel stärker eingeschränkt, aber nicht komplett verboten, wodurch Aalbesatzmaßnahmen zur Wiederansiedlung weiterhin möglich sein werden. Außerdem sollen zusätzlich zu den fischereilichen Maßnahmen weitere Bemühungen unternommen werden, um durch den Menschen geschaffene Ursachen für hohe Aalsterblichkeit zu reduzieren, wie z.B. Aalschutzmaßnahmen bei Wasserkraftwerken.
Was bedeutet das konkret für die Freizeitfischerei in Hamburg?
Da die Hamburger Gewässer nicht als maritim gelten (abgesehen von Neuwerk, Nigehörn und Scharhörn), ist die Freizeitfischerei auf Aal innerhalb der Landesgrenzen Hamburgs nicht von diesem Verbot betroffen. Ob ein Angeln auf Aal unter den gegebenen Umständen und angesichts der bereits geltenden Schutzmaßnahmen wie Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge allerdings weiterhin sinnvoll erscheint, sollte jede Anglerin und jeder Angler überdenken. Anders sieht die Situation für den in Niedersachsen gelegenen Elbeabschnitt aus. Mehr Informationen dazu findet ihr in der Stellungnahme des Anglerverbandes Niedersachen.
Zum Weiterlesen:
Pressemitteilung „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ (BMEL) vom 13.12.2022: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/174-fischereirat.html
Aktuellste Empfehlung des „International Council for the Exploration of the Sea“ (ICES) vom 03.11.2022: https://ices-library.figshare.com/articles/report/European_eel_Anguilla_anguilla_throughout_its_natural_range/19772374