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Foto: Anglerverband HH
19.06.2024

Anbissstellen (HmbFAnGDVO)

Liebe Anglerinnen und Angler,

aus gegebenem Anlass durch aktuelles Nachfragen möchten wir zum Thema Anbissstellen eine kurze Übersicht geben, um Unklarheiten richtig zu stellen.

Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz legt fest, wie viele Anbissstellen insgesamt zulässig sind (HmbFAnGDVO, §4, Abs. 1).
Danach dürfen maximal zwei Anbissstellen verwendet werden.

In der Praxis heißt das, dass z.B. ein Wobbler, der mit drei (Drillings-)Haken ausgestattet ist (s. Bild 1), als einzelner Köder betrachtet wird und damit als eine Anbissstelle.
Wobbler mit drei Drillingshaken
Bild 1

Im Gegensatz dazu wird z.B. ein Heringspaternoster, der fünf beköderte Einzelhaken hat (s. Bild 2), als fünf separate Anbissstellen gewertet und ist nach geltendem Fischereigesetz in Hamburg nicht zulässig.
Heringspaternoster mit fünf Einzelhaken
Bild 2

Euer Team
vom Anglerverband Hamburg e.V.